In Deutschland hat der Gesetzgeber strenge Anforderungen im Bereich der Arbeitssicherheit definiert. Die Grundlage für den betrieblichen Arbeitsschutz bildet das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Hiermit wird der Arbeitgeber verpflichtet, Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz zu beurteilen und für wirksame Schutzmaßnahmen zu sorgen. Weiterhin hat der Arbeitgeber eine funktionierende Arbeitsschutzorganisation im Unternehmen aufzustellen.

Konkretisiert wird das Arbeitsschutzgesetz durch eine Reihe von Verordnungen, z.B. Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), usw. Weitere gesetzliche Vorschriften sind bei der Beschäftigung von besonders schutzbedürftigen Personengruppen (z.B. werdende Mütter, Jugendliche unter 18 Jahren, Schwerbehinderte) zu beachten.

Die direkte Verantwortung für die Umsetzung dieser Vorschriften und damit auch die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit trägt der Unternehmer. Zur Umsetzung und Erfüllung dieser gesetzlichen Vorschriften hat der Unternehmer entsprechend § 1 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Konkretisiert wird das Gesetzes durch die DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese regelt die Art der Betreuung – Unternehmermodell oder Regelbetreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit – sowie den zeitlichen Umfang der Betreuung.

Egal ob vertraglich vereinbarte Regelbetreuung oder anlassbezogene Beratung. Die Leistungen können entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten angepasst werden. Auch wenn es mal dingend ist, bin ich gerne für Sie da.

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Meine Leistungen im Detail:

  • Beratung im Bereich Arbeitssicherheitsorganisation
  • Durchführen von Arbeitsschutzbegehungen
  • Unterstützung bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG, § 3 ArbStättV, § 3 BetrSichV sowie § 6 GefStoffV
  • Mitwirkung bei der Einführung neuer Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren oder bei der Änderung bestehender Arbeitsabläufe
  • Beratung bei der Auswahl und Erprobung von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
  • Erstellung von Betriebsanweisungen z.B. für Arbeitsmittel, Tätigkeiten oder bei der Verwendung von Gefahrstoffen
  • Ausarbeitung von Unterweisungsvorlagen entsprechend den vorhandenen Gefährdungen
  • Durchführen von Unterweisungen
  • Untersuchung von Arbeitsunfällen
  • Hilfestellung bei der Zusammenarbeit mit Berufsgenossenschaften und staatlichen Arbeitsschutzbehörden
  • Begleitung bei Behördenbesuchen
  • Unterstützung bei der Implementierung eines Notfallmanagement
  • Bestellung als Sicherheitsingenieur bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit gemäß § 5 ASiG
  • Sicherheits- und Gesunheitsschutzkoordinator (SiGeKo) gemäß § 3 BaustellV
  • Lärmmessungen gemäß § 4 LärmVirationsArbSchV / TRLV Lärm und Erstellung von Lärmkatastern
  • Messung der Beleuchtungsstärke gemäß ASR A 3.4 „Beleuchtung“