Selbsthilfekräfte für den Brandschutz

Die Forderung nach Selbsthilfekräfte kommt aus dem Baurecht. Der Begriff „Selbsthilfekräfte“ wird überwiegend in den Sonderbauvorschriften (z.B. Verkaufsstättenverordnung) verwendet.  Selbsthilfekräfte sind in der Handhabung von Brandbekämpfungseinrichtungen (z.B. Feuerlöschern, Wandhydranten, usw.) besonders geschult. Ziel ist es, einen Brand in der Entstehungsphase durch eigene Beschäftigte zu löschen.

Aufgabe:
– Brandquelle suchen (Lageerkundung)
– Brandmeldung abgeben
– Bekämpfung von Entstehungsbränden unter Beachtung des Eigenschutzes

Auszug aus der Muster-Verkaufsstättenverordnung (M-VKVO)
Der Betreiber einer Verkaufsstätte hat Selbsthilfekräfte für den Brandschutz zu bestellen, wenn die Gesamtfläche der Verkaufsräume >15.000 m² ist.

Achtung: kann je nach Bundesland abweichen
• z.B. Bayern > 5.000 m²
• z.B. Hamburg > 15.000 m²
• z.B. Nordrhein-Westfalen je 2.000 m² eine Selbsthilfekraft

Die Namen der Selbsthilfekräfte sind der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle auf Verlangen mitzuteilen. Der Betreiber hat für die Ausbildung der Selbsthilfekräfte im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle zu sorgen. Die erforderliche Anzahl ist durch die Baubehörde im einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle festzulegen. Selbsthilfekräfte müssen in erforderlicher Anzahl während der Betriebszeit der Verkaufsstätte anwesend sein.

Brandschutzhelfer

Die Forderung nach Brandschutzhelfer kommt aus dem Arbeitsschutz sowie den Vorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft). Der Begriff „Brandschutzhelfer“ wird in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A 2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ verwendet, welche die Anforderungen aus der Arbeitsstättenverordnung konkretisiert. Demnach sind Brandschutzhelfer Beschäftigte mit besonderen Aufgaben im Brandschutz.

Aufgabe:
– Brandschutzhelfer sind in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen (z.B. Feuerlöschern, Wandhydranten, usw.) besonders unterwiesen und geübt
– Bekämpfung von Entstehungsbränden unter Beachtung des Eigenschutzes
– Brandschutzhelfer unterstützen beim selbstständigen Verlassens (Flucht) der Beschäftigten

Ausbildung von Brandschutzhelfern

Die Anforderungen an die „Ausbildung und Befähigung von Brandschutzhelfern“ wird in der DGUV Information 205-023 (alt BGI 5182) geregelt. Diese konkretisiert die bereits bestehende Verpflichtung des Arbeitgebers, eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen und beinhaltet im wesentlichen:

  • Anzahl der Brandschutzhelfer: mind. 5% der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Abwesenheit (z.B. Fortbildung, Ferien, Krankheit) einzelner Beschäftigter
  • Ausbildungsinhalte: 1. Theorie – Grundzüge des vorbeugenden Brandschutzes, betriebliche Brandschutzorganisation, Funktions-/Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, Gefahren durch Brände, Verhalten im Brandfall
    2. Praxis (Handhabung, Löschtaktik, realitätsnahe Übung mit z.B. Brandsimulationsgeräten, betriebsspezifische Besonderheiten)
  • Anerkennung von Personen: z. B. können aktive Feuerwehrleute mit erfolgreich abgeschlossener feuerwehrtechnischer Grundausbildung (Truppmann, Truppfrau) als Brandschutzhelfer bestellt werden
  • Fortbildung: die Ausbildung ist in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen

Bestellung von Brandschutzhelfern und Selbsthilfekräfte für den Brandschutz

Brandschutzhelfer und Selbsthilfekräfte für den Brandschutz sind schriftlich zu bestellen. Die Bestellung sollte nach Teilnahme an der Ausbildung und Einweisung in die betrieblichen Gegebenheiten erfolgen.