Wann sind Flucht- u. Rettungspläne erforderlich?

Ob ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich ist hängt von der Art und Nutzung eines Gebäudes ab. Im Bauordnungsrecht werden Flucht- und Rettungspläne insbesondere bei öffentlichen Gebäuden (Krankenhäuser, Schulen, Versammlungsstätten, Hotel, Bahnhöfen) gefordert. Aber auch bei einer Nutzung als Arbeitsstätte sind Flucht- und Rettungspläne auf Grundlage der Arbeitsstättenverordnung erforderlich.

Inhalt und Gestaltung

Für Arbeitsstätten werden die Mindestanforderungen an Flucht- un Rettungspläne in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A 2.3 „Maßnahmen gegen Brände“ konkretisiert. Demnach müssen Flucht- und Rettungspläne folgende Informationen enthalten:

  • den Gebäudegrundriss oder Teile davon
  • den Verlauf der Flucht- und Rettungswege
  • die Lage der Erste-Hilfe-Einrichtungen
  • die Lage der Brandschutzeinrichtungen
  • die Lage der Sammelstellen
  • den Standort des Betrachters.
  • Regeln für das Verhalten im Brandfall und das Verhalten bei Unfällen

Flucht- und Rettungspläne sind mind. in DIN A 3 und vorzugsweise an folgenden Standorten auszuhängen:

  • an Stellen, an denen die Nutzer der baulichen Anlage sich über die Fluchtmöglichkeiten informieren können
  • an strategischen Stellen des Fluchtweges, z.B. an den Hauptzugängen zu den Geschossen, in der Nähe von Aufzügen und Treppen, an Flurgabelungen und Abzweigungen

Beim Aushang des Flucht- und Rettungsplan ist darauf zu achten, dass das Objektes lagerichtig dargestellt wird.

Weitere Anforderungen an den Inhalt und die Gestaltung (Größe, Farbe, Symbole) von Flucht- und Rettungspläne werden in der DIN ISO 23601 geregelt.

Überprüfung

Flucht- und Rettungspläne sind in regelmäßigen Zeitabständen zu prüfen, um zu gewährleisten, dass sie gut lesbar, gut erkennbar, verständlich und aktuell sind. Jede Veränderung der baulichen Anlage oder der Brandschutz- und Notfallmaßnahmen muss zu einer Überprüfung und erforderlichenfalls zu einer Überarbeitung der Flucht- und Rettungspläne führen.

Unterweisung

In Arbeitsstätten sind die Beschäftigten mind. 1x jährlich über den Inhalt der Flucht- und Rettungspläne zu informieren. Auch sind auf Grundlage der Flucht- und Rettungspläne Räumungsübungen durchzuführen.