Wann sind Flucht- u. Rettungspläne erforderlich?
Ob ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich ist hängt von der Art und Nutzung eines Gebäudes ab. Im Bauordnungsrecht werden Flucht- und Rettungspläne insbesondere bei öffentlichen Gebäuden (Krankenhäuser, Schulen, Versammlungsstätten, Hotel, Bahnhöfen) gefordert. Aber auch bei einer Nutzung als Arbeitsstätte sind Flucht- und Rettungspläne auf Grundlage der Arbeitsstättenverordnung erforderlich.
Inhalt und Gestaltung
Für Arbeitsstätten werden die Mindestanforderungen an Flucht- un Rettungspläne in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A 2.3 „Maßnahmen gegen Brände“ konkretisiert. Demnach müssen Flucht- und Rettungspläne folgende Informationen enthalten:
- den Gebäudegrundriss oder Teile davon
- den Verlauf der Flucht- und Rettungswege
- die Lage der Erste-Hilfe-Einrichtungen
- die Lage der Brandschutzeinrichtungen
- die Lage der Sammelstellen
- den Standort des Betrachters.
- Regeln für das Verhalten im Brandfall und das Verhalten bei Unfällen
Flucht- und Rettungspläne sind mind. in DIN A 3 und vorzugsweise an folgenden Standorten auszuhängen:
- an Stellen, an denen die Nutzer der baulichen Anlage sich über die Fluchtmöglichkeiten informieren können
- an strategischen Stellen des Fluchtweges, z.B. an den Hauptzugängen zu den Geschossen, in der Nähe von Aufzügen und Treppen, an Flurgabelungen und Abzweigungen
Beim Aushang des Flucht- und Rettungsplan ist darauf zu achten, dass das Objektes lagerichtig dargestellt wird.
Weitere Anforderungen an den Inhalt und die Gestaltung (Größe, Farbe, Symbole) von Flucht- und Rettungspläne werden in der DIN ISO 23601 geregelt.
Überprüfung
Flucht- und Rettungspläne sind in regelmäßigen Zeitabständen zu prüfen, um zu gewährleisten, dass sie gut lesbar, gut erkennbar, verständlich und aktuell sind. Jede Veränderung der baulichen Anlage oder der Brandschutz- und Notfallmaßnahmen muss zu einer Überprüfung und erforderlichenfalls zu einer Überarbeitung der Flucht- und Rettungspläne führen.
Unterweisung
In Arbeitsstätten sind die Beschäftigten mind. 1x jährlich über den Inhalt der Flucht- und Rettungspläne zu informieren. Auch sind auf Grundlage der Flucht- und Rettungspläne Räumungsübungen durchzuführen.