Schutzziele aus dem Baurecht

„Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden und keine unzumutbaren Belästigungen entstehen können. Sie müssen ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände zu benutzen sein.“

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“

Daraus lassen sich folgende Schutzziele ableiten:

  • Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen
  • Schutz der Umwelt
  • Vorbeugung der Brandentstehung
  • Vorbeugung der Ausbreitung von Feuer und Rauch
  • Rettung von Menschen und Tieren
  • Sicherstellung wirksamer Löscharbeiten

Schutzziele aus dem Arbeitsschutzrecht

Das Arbeitsschutzgesetz soll Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit gewährleisten. Konkretisiert werden die gesetzlichen Anforderungen in verschieden Verordnungen. Unter anderem enthält die Arbeitsstättenverordnung Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten und Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren.

Arbeitsstätten müssen je nach a) Abmessung und Nutzung, b) der Brandgefährdung vorhandener Einrichtungen und Materialien, c) der größtmöglichen Anzahl anwesender Personenmit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmeldern und Alarmanlagen ausgestattet sein.“

„Fluchtwege und Notausgänge müssen a) sich in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen richten, b) auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen, c) in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.“

Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen müssen a) sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden, b) in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein. Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen.“

Daraus lassen sich im Brandschutz unter anderem folgende Schutzziel ableiten:

  • Vorbeugen der Brandentstehung
  • Vermeidung von unnötigen Brandlasten
  • Schutz vor Brand- und Explosionsgefahren
  • Kennzeichnung von Fluchtwegen und Notausgängen
  • Sicherheitsbeleuchtung (Anordnung, Beschaffenheit und Ausführung)
  • Rettung der Beschäftigten durch Brandfrüherkennung und Alarmierung der Beschäftigten
  • Einrichten von Flucht- und Rettungswege (Anordnung und Abmessungen)
  • geeignete Türen im Verlauf von Fluchtwegen (Anforderungen an Ausgänge und Türen)
  • Sicherstellung von Löschmaßnahmen durch Bereitstellen von geeigneten und ausreichenden Feuerlöscheinrichtungen

Schutzziele aus dem Privatrecht

Typisch für privatrechtliche Schutzziele sind die eigenen Interessen des Betreibers sowie das Interesse des Versicherers, welcher für den Betreiber das vertraglich festgelegte Risiko übernimmt (Versicherungsverträge). Schutzziele aus dem Privatrecht ergänzen öffentlich-rechtliche Schutzziele und führen dazu, dass durch zuverlässige oder zusätzliche Maßnahmen das Risiko weiter reduziert wird. Zum Beispiel können durch den Sachversicherer, bei Arbeitsverfahren mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr, zusätzliche Schutzziel gefordert werden, welche Bestandteil der Versicherungsbedingungen sind. Bei der Planung und Auswahl des anlagentechnischen Brandschutzes sollten daher alle Interessen berücksichtigt werden.

Folgende Schutzziele lassen sich aus dem Privatrecht ableiten:

  • Schutz von Waren und Produktionsmitteln (Maschinen, Gebäude)
  • Begrenzung von Betriebsunterbrechungen (Ertragsausfall)
  • Vermeidung von straf- und zivilrechtlicher Haftung
  • Vermeiden von Umweltproblemen und dem damit verbundenen negativen Image in der Öffentlichkeit
  • günstigere Versicherungsprämien durch Präventivabdeckung
  • Bewahrung der Versicherbarkeit und Kreditwürdigkeit